Ein Wohnungswechsel hat einen Kalender, den kaum jemand kennt, bevor er zum ersten Mal umzieht. Sieben Termine darin haben Rechtsfolgen. Wer sie kennt, spart Geld, Nerven und in einem Fall ein Bußgeld.
1. Kündigung: dritter Werktag des Monats
Die gesetzliche Kündigungsfrist für Mieter beträgt drei Monate. Entscheidend ist der Zugang beim Vermieter bis spätestens zum dritten Werktag des Monats, sonst verschiebt sich alles um einen Monat (§ 573c BGB). Samstag zählt als Werktag, der Sonntag nicht. Wer am vierten kündigt, zahlt eine Monatsmiete zusätzlich.
2. Halteverbotszone: zwei Wochen vor dem Umzug
Die meisten Ordnungsämter brauchen zehn bis vierzehn Tage Vorlauf für eine temporäre Halteverbotszone. Ohne Zone parkt der Umzugswagen weiter weg, der Tragweg wächst, und viele Umzugsfirmen berechnen ab 20 Metern einen Zuschlag. Die Gebühr liegt je nach Stadt zwischen 60 und 200 Euro und ist fast immer günstiger als der Aufschlag.
3. Nachsendeauftrag: zwei Wochen vorher
Der Nachsendeauftrag der Post braucht Vorlauf, damit er am Umzugstag greift. Sechs Monate reichen für die meisten Fälle, zwölf sind bei Behördenpost sicherer. Wer ihn vergisst, merkt es beim ersten verpassten Bescheid.
4. Umzugsunternehmen: vier bis acht Wochen vorher
Zum Monatsende und in den Sommermonaten sind gute Betriebe früh ausgebucht. Wer erst zwei Wochen vorher sucht, bekommt die Restkapazität zum Höchstpreis. Ein realistisches Bild von den Kosten vorab hilft beim Vergleich der Angebote; ein Anhaltspunkt ist der Umzugskosten-Rechner auf Transport-Unternehmen.de, der die Spanne nach Volumen, Entfernung und Etage ausgibt.
5. Schadensanzeige: sofort beziehungsweise 14 Tage
Äußerlich erkennbare Schäden am Umzugsgut müssen bei Ablieferung angezeigt werden, verdeckte Schäden innerhalb von 14 Tagen schriftlich (§ 451f HGB). Danach ist der Anspruch verloren, auch wenn der Schaden offensichtlich vom Transport stammt. Fotos beim Ausladen, nicht erst beim Auspacken.
6. Anmeldung: zwei Wochen nach Einzug
Das Bundesmeldegesetz verlangt die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug (§ 17 BMG). Verstöße können mit bis zu 1.000 Euro Bußgeld geahndet werden. Mitzubringen ist die Wohnungsgeberbestätigung vom Vermieter, ohne sie nimmt das Amt die Anmeldung nicht an.
7. Kaution: sechs Monate nach Auszug
Der Vermieter darf die Kaution eine angemessene Zeit einbehalten, um Nebenkostenabrechnung und Schäden zu prüfen. Die Rechtsprechung hält in der Regel drei bis sechs Monate für angemessen. Wer nach sechs Monaten nichts gehört hat, sollte schriftlich mit Frist nachfassen.
Die Reihenfolge, die funktioniert
| Vorlauf | Aufgabe |
|---|---|
| 3 Monate | Kündigung bis zum dritten Werktag |
| 6 bis 8 Wochen | Angebote einholen, Umzugsfirma buchen |
| 2 Wochen | Halteverbotszone, Nachsendeauftrag, Ummeldungen bei Strom und Internet |
| Umzugstag | Übergabeprotokolle beider Wohnungen, Zählerstände mit Foto |
| bis 14 Tage danach | Anmeldung beim Bürgeramt, Schadensanzeige bei verdeckten Schäden |
Keine dieser Fristen ist kompliziert. Das Problem ist nur, dass sie alle gleichzeitig laufen und niemand sie einem sagt. Ein Blatt Papier mit diesen sieben Terminen erspart die typischen Nachzahlungen.
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